Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,26958
OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16 (https://dejure.org/2017,26958)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.06.2017 - 9 S 14.16 (https://dejure.org/2017,26958)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 (https://dejure.org/2017,26958)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,26958) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 80 Abs 7 VwGO, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB vom 01.02.2004, § 10 Abs 3 KAG BB, § 12 Abs 3 KAG BB, § 2 Abs 2 WasZwVerbG BB
    Beitragserhebung unter Beachtung der Hemmungsregelung des KAG BB § 12 Abs 3; Auslegung des KAG BB § 12 Abs 3; Beachtung veränderter Umstände im Sinne des VwGO § 80 Abs 7 S 2; Anlagenkontinuität bei Fehlerhaftigkeit einer Verbandsgründung und/oder Bei Eingliederung eines ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 80 Abs 7 VwGO, § 146 VwGO, § 8 Abs 7 KAG BB, § 10 Abs 3 KAG BB, § 12 Abs 3 KAG BB, § 2 Abs 2 WasZwVerbG BB, § 15 WasZwVerbG BB, § 17 WasZwVerbG BB, § 22b aF KomGArbG BB
    Anschlussbeitrag; sachliche Beitragspflicht; Entstehung; § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG; Gesetzesänderung; Vertrauensschutz; "hypothetische" Festsetzungsverjährung; Anlage; Veränderung; Anlagenidentität; Zweckverbandsstabilisierung; Herstellung; räumliche Erweiterung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (115)Neu Zitiert selbst (23)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2015 - 9 S 44.14

    Anschlussbeitrag; früherer Rennstall; Aktenbeiziehung; Akteneinsicht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16
    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. März 2016 (VG 5 L 964/15) wird zu Nummer 1 geändert: Unter teilweiser Änderung des Beschlusses des Senats vom 14. Juli 2015 (OVG 9 S 44.14) wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid vom 15. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2014 mit Wirkung vom 19. Dezember 2015 angeordnet.

    Auf Beschwerde des Antragsgegners lehnte der erkennende Senat den Eilantrag indessen mit Beschluss vom 14. Juli 2015 ab (OVG 9 S 44.14).

    Im Beschluss vom 14. Juli 2015 (OVG 9 S 44.14) ging der erkennende Senat davon aus, dass der Beitragsbescheid innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen sei.

    Unter Berufung hierauf hat die Antragstellerin am 19. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht beantragt, den Beschluss des erkennenden Senats vom 14. Juli 2015 (OVG 9 S 44.14) nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu ändern, die aufschiebendes Wirkung der Klage (erneut) anzuordnen und dem Antragsgegner auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens OVG 9 S 44.14 aufzuerlegen.

    Die weitere Prüfung ergibt, dass der Beschluss des erkennenden Senats vom 14. Juli 2015 (OVG 9 S 44.14) hätte geändert werden müssen (B), allerdings nur rückwirkend auf den 19. Dezember 2015 (Eingang des Änderungsantrages) und auch nicht hinsichtlich der Kosten (C).

    B) Nach Erschütterung der Argumentation des Verwaltungsgerichts ist der Änderungsantrag losgelöst vom fristgerechten Beschwerdevorbringen zu prüfen; danach hätte das Verwaltungsgericht den Beschluss des erkennenden Senats vom 14. Juli 2015 (OVG 9 S 44.14) ändern müssen.

    C) Der Senatsbeschluss vom 14. Juli 2015 (OVG 9 S 44.14) ist danach zu ändern gewesen, allerdings nur rückwirkend auf den Eingang des Änderungsantrages (19. Dezember 2015).

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16
    Soweit die fehlerhaft gegründeten Verbände Satzungen und Verwaltungsakte erlassen haben und diesen nach Erlass eines wirksamen Stabilisierungsbescheides von den betroffenen Bürgern nicht mehr entgegengehalten werden kann, der Verband sei nicht wirksam gegründet worden, ist dies gerade auch aus Sicht der Bürger im Wesentlichen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, nämlich jedenfalls dann nicht, wenn die Bürger seinerzeit schon erkennen konnten, welche Gemeinden Mitglied des Verbandes sein sollten (vgl. OVG Frankfurt [Oder], Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 63 ff., 67).

    Das "Inkrafttreten der Satzung" im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. sei dabei das Inkrafttreten der ersten mit formellem Geltungsanspruch erlassenen Satzung unabhängig von deren Gültigkeit (grundlegend: Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - a. a. O., Rn. 43, 47; vgl. weiter Urteile vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 - MittStGB Bbg 2002, 126, 131, vom 27. März 2002 - 2 A 480/00 - S. 20, vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 - LKV 2004, S. 555, 556).

    Dem Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - juris, hat (im Gegenteil) gerade ein Fall zu Grunde gelegen, in dem es um die Beitragserhebung durch einen erst durch das Stabilisierungsgesetz rückwirkend "stabilisierten" Zweckverband gegangen ist (vgl. a. a. O., Rn. 57 ff.).

    bb) Das OVG Frankfurt (Oder) hat seine Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in dem (grundlegenden) Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - (juris) im Einzelnen wie folgt begründet: Der Vorbehalt, wonach die Beitragspflicht frühestens mit Inkrafttreten der Satzung entstehe (und diese noch einen späteren Zeitpunkt bestimmen könne), sei eine Ausnahmeregelung, die es den Beitragsgläubigern ermögliche, zunächst die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Abwicklung einer Vielzahl anfallender Beitragsverfahren zu schaffen, bevor Beitragspflichten entstünden.

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16
    In einem Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 - (juris, Rn. 39 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, dass die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in denjenigen Fällen gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt, in denen im Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) eine Beitragserhebung in Ansehung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des OVG Frankfurt (Oder) schon nicht mehr möglich gewesen ist.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 - (juris) auf das Zusammenspiel von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. und Festsetzungsverjährung abgestellt (a. a. O., Rn. 52 ff., Rn. 64).

    Bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14) haben der erkennende Senat (grundlegend: Urteile vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 und OVG 9 B 45.06 - beide juris, Rn. 50 ff.), das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 - juris, Rn. 7) und das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 - juris, Rn. 74 ff.) angenommen, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in allen Beitragsfällen ohne Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angewendet werden könne.

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat bei der im Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris, angestellten Prüfung, ob Vertrauensschutz gegen die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. besteht, maßgeblich auf die Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. durch das OVG Frankfurt (Oder) abgehoben (vgl. a. a. O., Rn. 49, 50, 58, 59, 68).

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 733/03

    Anschlussbeiträge, Herstellung, Verbesserung, Schmutzwasser

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16
    Wird sie erst später, aber noch vor Verwirklichung der ursprünglichen Anlagenplanung geplant, zählt sie in Bezug auf die erst nach Planänderung beitragspflichtig werdenden Grundstücke ebenfalls zur Herstellung der Anlage, weil das Konzept zur Anlagenherstellung nunmehr auch die vorgesehene räumliche Erweiterung einschließt (vgl. Blomenkamp, in: Driehaus, KAG, Rn. 979 zu § 8 KAG, Stand September 2013; entsprechend für den Fall der erst später geplanten Verbesserung: OVG Frankfurt [Oder], Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, juris, Rn. 21; Blomenkamp, a. a. O., Rn. 982a, Stand 2013).

    Das "Inkrafttreten der Satzung" im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. sei dabei das Inkrafttreten der ersten mit formellem Geltungsanspruch erlassenen Satzung unabhängig von deren Gültigkeit (grundlegend: Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - a. a. O., Rn. 43, 47; vgl. weiter Urteile vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 - MittStGB Bbg 2002, 126, 131, vom 27. März 2002 - 2 A 480/00 - S. 20, vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 - LKV 2004, S. 555, 556).

    Auch späteren Urteile des OVG Frankfurt (Oder) enthalten keine Einschränkung unter dem hier angesprochenen Blickwinkel (Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 - MittStGB Bbg 2002, S. 126 ; Urteil vom 27. März 2002 - 2 A 480/00 -, S. 20; Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, juris, Rn. 24), und zwar ungeachtet des Umstandes, dass das OVG Frankfurt (Oder) darin ausdrücklich angenommen hat, dass auch "altangeschlossene" Grundstücke in die Beitragserhebung einzubeziehen waren (Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 - MittStGB Bbg 2002, S. 126 ; Urteil vom 27. März 2002 - 2 A 480/00 -, S. 7; Urteil vom Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, juris, Rn. 24) und jedenfalls in einem Fall wusste, dass älteren Satzungen zum Teil andere Vorstellungen zu Grunde lagen (Urteil vom Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, juris, Rn. 25).

  • BVerwG, 25.08.2008 - 2 VR 1.08

    Änderung eines Beschlusses i.S.d. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16
    Prüfungsmaßstab ist deshalb allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 4 VR 13.16 - juris, Rn. 6; Beschluss vom 10. März 2011 - 8 VR 2.11 - juris, Rn. 8; Beschluss vom 25. August 2008 - 2 VR 1.08 - juris, Rn. 5).

    Die Entscheidung darf auch nicht im Ergebnis auf eine Rechtsmittelentscheidung hinauslaufen; das wäre eine unzulässige Umgehung des § 152 Abs. 1 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 - 2 VR 1.08 - juris, Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1988 - 7 C 88.87 - BVerwGE 80, 16, juris, Rn. 5) oder des § 147 VwGO.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16
    Hieran ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr festzuhalten (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 - juris).

    Diese dürften die sachliche Beitragspflicht für das Beitragsgrundstück indessen nicht zur Entstehung gebracht haben, weil ihre Geltungszeit den gesetzlich vorgegebenen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht umfassen dürfte (vgl. zu diesem Erfordernis: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris, Rn. 28).

  • VG Frankfurt/Oder, 10.03.2016 - 5 L 964/15

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16
    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. März 2016 (VG 5 L 964/15) wird zu Nummer 1 geändert: Unter teilweiser Änderung des Beschlusses des Senats vom 14. Juli 2015 (OVG 9 S 44.14) wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid vom 15. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2014 mit Wirkung vom 19. Dezember 2015 angeordnet.

    Mit Beschluss vom 10. März 2016 (VG 5 L 964/15) hat das Verwaltungsgericht den Änderungsantrag abgelehnt.

  • BGH, 26.04.2006 - IV ZR 26/05

    Pflichtteilsansprüche am Hausvermögen des ehemaligen preußischen Königshauses

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO teilweise zwar Ähnlichkeiten mit dem Wiederaufnahmeverfahren nach § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 580 ZPO aufweist, dass aber gerade für Letzteres anerkannt ist, dass die zwischenzeitliche Nichtigerklärung einer gesetzlichen Vorschrift, die Erklärung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder der Unvereinbarkeit einer bestimmten Auslegung mit dem Grundgesetz keinen Wiederaufnahmegrund darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2723/06 - juris, Rn. 13; vorhergehend: BGH, Urteil vom 26. April 2006 - IV ZR 26/05 - juris, Rn. 9 ff.).
  • BVerfG, 19.12.2006 - 1 BvR 2723/06

    Keine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (§ 580 Nr 6

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO teilweise zwar Ähnlichkeiten mit dem Wiederaufnahmeverfahren nach § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 580 ZPO aufweist, dass aber gerade für Letzteres anerkannt ist, dass die zwischenzeitliche Nichtigerklärung einer gesetzlichen Vorschrift, die Erklärung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder der Unvereinbarkeit einer bestimmten Auslegung mit dem Grundgesetz keinen Wiederaufnahmegrund darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2723/06 - juris, Rn. 13; vorhergehend: BGH, Urteil vom 26. April 2006 - IV ZR 26/05 - juris, Rn. 9 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06

    Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16
    Bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14) haben der erkennende Senat (grundlegend: Urteile vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 und OVG 9 B 45.06 - beide juris, Rn. 50 ff.), das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 - juris, Rn. 7) und das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 - juris, Rn. 74 ff.) angenommen, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in allen Beitragsfällen ohne Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angewendet werden könne.
  • BVerwG, 04.07.1988 - 7 C 88.87

    Genehmigungspflichtige Anlage - Nuklearspezifische Anlagenteile -

  • BVerwG, 10.03.2011 - 8 VR 2.11

    Vorerst keine Wiederholungswahl in der Gemeinde Kalletal

  • VGH Bayern, 14.04.2011 - 20 BV 11.133

    Herstellungsbeitrag für öffentliche Wasserversorgungseinrichtung; Verstöße gegen

  • VGH Bayern, 19.05.2010 - 20 N 09.3077

    Beitragssatzung für die Verbesserung der Entwässerungseinrichtung der Stadt

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.1989 - 11 S 3283/89

    Vorläufiger Rechtsschutz - Abänderung bei falscher eidesstattlicher Versicherung

  • VerfG Brandenburg, 20.01.2000 - VfGBbg 53/98

    Rückwirkende Heilung von Gründungsmängeln bei Abwasserzweckverbänden durch

  • BVerwG, 14.07.2008 - 9 B 22.08

    Grundsatzrevision wegen Kollision des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 14.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung;

  • BVerwG, 12.07.2016 - 4 VR 13.16

    Gerichtliche Aufhebung der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

  • VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 46/11

    Inanspruchnahme von Altanschließern zu Abwasseranschlussbeiträgen für

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.09.2008 - 2 LB 2/08

    Technisch und funktional getrennte Entwässerungssysteme können rechtlich zu einer

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2016 - 2 LB 1/16

    Zusammenfassung technisch getrennter Abwasserbeseitigungsanlagen zu einer

  • VG Frankfurt/Oder, 16.02.2018 - 5 K 1677/15

    Wasserversorgungsbeiträge

    Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für das Grundstück des Klägers bestand bereits vor Ablauf des 3... die Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage und des Verbandes des Beklagten und der Beklagte hat bereits in einem ersten - zwar unwirksamen - Satzungsversuch auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre(BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE).

    Ferner wird insoweit mit Blick auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 - darauf hingewiesen, dass es in Fällen, in denen ein Anschluss tatsächlich noch nicht hergestellte war auch nicht (bloß) auf die Anlagendefinition ankommen dürfte, sondern die Beitragspflicht vom Bestehen des Anschlussrechts abhängen dürfte.

    Gemäß dem vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 - ausgelegten § 12 Abs. 3 KAG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 beginnt die Festsetzungsfrist für den Fall, dass der Beitragspflichtige nach § 8 Abs. 2 KAG nicht feststellbar ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragspflichtige bekannt geworden ist.

    Insoweit stellt § 12 Abs. 3 KAG in der Fassung des Gesetzes vom 07. April 1999 nicht auf die fehlende Kenntnis von der Person des Beitragspflichtigen ab, sondern mit Blick auf die Formulierung "nicht feststellbar" auf die fehlende Möglichkeit, diese Kenntnis zu erlangen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    Die Anwendung des § 12 Abs. 3 KAG in der genannten Altfassung, aber auch in der aktuellen Fassung setzt in der auch vom Beklagten herangezogenen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16), verdeutlicht durch das verbindende Wort "und", auch kumulativ einen objektiv nachvollziehbaren Versuch der Ermittlung und/oder Veranlagung eines Beitragspflichtigen voraus (so auch ständige Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 10. August 2016 - 5 K 616/13; Urteil vom 20. September 2017 - 5 K 843/17).

    Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise eine "zweite" Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    (b) Mit Blick auf das Vorstehende ist die rechtliche Lebensgeschichte der Anlage des Verbandes des Beklagten nicht abgebrochen (näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 -9 S 14.16).

    Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16).

    Die infolge der Fiktionsregelungen gegebene materielle Rückwirkung des Stabilisierungsgesetzes ist aus Sicht der an den fehlerhaften Verbandsgründungen beteiligten Gemeinden bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 1 StabG nicht zu beanstanden (VerfGBbg, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99 - dem sich anschließend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16, hierzu auch Urteil der Kammer vom 20. September 2017 - 5 K 843/17).

    Denn der Beklagte verkennt, dass Voraussetzung für den Anwendungsbereich dieser Anlaufhemmung ist, "dass der Beitragsgläubiger sich nach einmal aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Beitragspflichtigen weiterhin um die Ermittlung des Beitragspflichtigen bemühen werde" (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

  • VG Frankfurt/Oder, 16.02.2018 - 5 K 1678/15

    Wasserversorgungsbeiträge

    22 Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für das Grundstück des Klägers bestand bereits vor Ablauf des 3... die Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten und der Beklagte hat bereits in einem ersten - zwar unwirksamen - Satzungsversuch auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE).

    Macht der Satzungsgeber das Anschlussrecht demgegenüber vom Vorhandensein des Grundstücksanschlusses abhängig, besteht die Anschlussmöglichkeit erst nach dessen Herstellung (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    49 Gemäß dem vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 - ausgelegten § 12 Abs. 3 KAG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 beginnt die Festsetzungsfrist für den Fall, dass der Beitragspflichtige nach § 8 Abs. 2 KAG nicht feststellbar ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragspflichtige bekannt geworden ist.

    Insoweit stellt § 12 Abs. 3 KAG in der Fassung des Gesetzes vom 07. April 1999 nicht auf die fehlende Kenntnis von der Person des Beitragspflichtigen ab, sondern mit Blick auf die Formulierung "nicht feststellbar" auf die fehlende Möglichkeit, diese Kenntnis zu erlangen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    Die Anwendung des § 12 Abs. 3 KAG in der genannten Altfassung, aber auch in der aktuellen Fassung setzt in der auch vom Beklagten herangezogenen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16), verdeutlicht durch das verbindende Wort "und", auch kumulativ einen objektiv nachvollziehbaren Versuch der Ermittlung und/oder Veranlagung eines Beitragspflichtigen voraus (so auch ständige Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 10. August 2016 - 5 K 616/13; Urteil vom 20. September 2017 - 5 K 843/17).

    Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise eine "zweite" Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    (b) Mit Blick auf das Vorstehende ist die rechtliche Lebensgeschichte der Anlage des Verbandes des Beklagten nicht abgebrochen (näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 -9 S 14.16).

    Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16).

    Die infolge der Fiktionsregelungen gegebene materielle Rückwirkung des Stabilisierungsgesetzes ist aus Sicht der an den fehlerhaften Verbandsgründungen beteiligten Gemeinden bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 1 StabG nicht zu beanstanden (VerfGBbg, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99 - dem sich anschließend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16, hierzu auch Urteil der Kammer vom 20. September 2017 - 5 K 843/17).

    Denn der Beklagte hat verkannt, dass Voraussetzung für den Anwendungsbereich dieser Anlaufhemmung ist, "dass der Beitragsgläubiger sich nach einmal aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Beitragspflichtigen weiterhin um die Ermittlung des Beitragspflichtigen bemühen werde" (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 9 N 142.16

    Schmutzwasseranschlussbeitragheranziehung in Brandenburg; Gesetzesänderung und

    Der Landesgesetzgeber wollte Rechtssicherheit u. a. für die "bisherige" Tätigkeit der Wasser- und Abwasserzweckverbände schaffen (vgl. LT-Drs. 2/5171, Vorblatt, Buchstabe B; s. dazu auch bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris Rn. 17).

    Diese Maßnahmen sind überdies dem Einwand entzogen, sie seien wegen der Gründungsfehler rechtswidrig oder gar unwirksam (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris Rn. 17).

    Ist die Festsetzungsverjährung anlagenbezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende "hypothetische Festsetzungsverjährung", auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) angenommene Vertrauensschutz stützt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16).

    Nur Maßnahmen, die nicht als Teil der einmal begonnen Herstellung der Anlage und auch nicht als deren Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung einzuordnen sind, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke eine sozusagen "zweite" Herstellungsbeitragspflicht auslösen (s. zu alledem bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 18).

    Gibt es dort ein Beitrittsgebiet, liegt es nach der Verkehrsauffassung nahe, dass es auf der Anlagenebene auch ein "Erweiterungsgebiet" gibt (so schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 20).

    Diese Auslegung "galt" auch für die Fälle, in denen ursprünglich nicht die Absicht bestanden hatte, "Altanschließer" zu Beiträgen heranzuziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 29 ff.).

    Danach konnten im Zeitpunkt der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG auch die "Altanschließer" davon ausgehen, nicht mehr zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden zu können, wenn der Zweckverband nur früh genug einen ersten Satzungsgebungsversuch unternommen hatte, und zwar unabhängig davon, ob die erste Satzung ihre Grundstücke mutmaßlich erfasst hatte oder nicht (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris Rn. 34).

    Insbesondere hat der Landesgesetzgeber die Zweckverbandsstabilisierung nicht mit verjährungshemmenden Regelungen flankiert (vgl. auch hierzu den OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 33).

    Dafür besteht auch kein Grund; wenn es um das Vertrauen in eine bestimmte Gesetzeslage geht, ist diese insgesamt zu betrachten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, Rn. 9).

    Dementsprechend ist § 12 Abs. 3 KAG a. F. einschränkend dahin auszulegen, dass der Anlauf der Festsetzungsfrist nicht mehr gehemmt war, wenn erstens der Beitragspflichtige anhand des Grundbuchs feststellbar geworden war und zweitens der Beitragsgläubiger nur deshalb keine positive Kenntnis über die Person des Beitragspflichtigen erlangt hat, weil er sich nicht um Kenntniserlangung bemüht hatte und dies bei wertender Betrachtung keinerlei Zusammenhang mit den ursprünglichen Ermittlungsschwierigkeiten aufwies (vgl. hierzu schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 10).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 9 N 1.17

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

    Der Landesgesetzgeber wollte Rechtssicherheit u. a. für die "bisherige" Tätigkeit der Wasser- und Abwasserzweckverbände schaffen (vgl. LT-Drs. 2/5171, Vorblatt, Buchstabe B; s. dazu auch bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris Rn. 17).

    Diese Maßnahmen sind überdies dem Einwand entzogen, sie seien wegen der Gründungsfehler rechtswidrig oder gar unwirksam (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris Rn. 17).

    Ist die Festsetzungsverjährung anlagenbezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende "hypothetische Festsetzungsverjährung", auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) angenommene Vertrauensschutz stützt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16).

    Nur Maßnahmen, die nicht als Teil der einmal begonnen Herstellung der Anlage und auch nicht als deren Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung einzuordnen sind, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke eine sozusagen "zweite" Herstellungsbeitragspflicht auslösen (s. zu alledem bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 18).

    Gibt es dort ein Beitrittsgebiet, liegt es nach der Verkehrsauffassung nahe, dass es auf der Anlagenebene auch ein "Erweiterungsgebiet" gibt (so schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 20).

    Diese Auslegung "galt" auch für die Fälle, in denen ursprünglich nicht die Absicht bestanden hatte, "Altanschließer" zu Beiträgen heranzuziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 29 ff.).

    Danach konnten im Zeitpunkt der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG auch die "Altanschließer" davon ausgehen, nicht mehr zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden zu können, wenn der Zweckverband nur früh genug einen ersten Satzungsgebungsversuch unternommen hatte, und zwar unabhängig davon, ob die erste Satzung ihre Grundstücke mutmaßlich erfasst hatte oder nicht (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris Rn. 34).

    Insbesondere hat der Landesgesetzgeber die Zweckverbandsstabilisierung nicht mit verjährungshemmenden Regelungen flankiert (vgl. auch hierzu den OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 33).

    Dafür besteht auch kein Grund; wenn es um das Vertrauen in eine bestimmte Gesetzeslage geht, ist diese insgesamt zu betrachten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, Rn. 9).

    Dementsprechend ist § 12 Abs. 3 KAG a. F. einschränkend dahin auszulegen, dass der Anlauf der Festsetzungsfrist nicht mehr gehemmt war, wenn erstens der Beitragspflichtige anhand des Grundbuchs feststellbar geworden war und zweitens der Beitragsgläubiger nur deshalb keine positive Kenntnis über die Person des Beitragspflichtigen erlangt hat, weil er sich nicht um Kenntniserlangung bemüht hatte und dies bei wertender Betrachtung keinerlei Zusammenhang mit den ursprünglichen Ermittlungsschwierigkeiten aufwies (vgl. hierzu schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 10).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2018 - 9 N 47.17

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

    Der Landesgesetzgeber wollte Rechtssicherheit u. a. für die "bisherige" Tätigkeit der Wasser- und Abwasserzweckverbände schaffen (vgl. LT-Drs. 2/5171, Vorblatt, Buchstabe B; s. dazu auch bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris Rn. 17).

    Diese Maßnahmen sind überdies dem Einwand entzogen, sie seien wegen der Gründungsfehler rechtswidrig oder gar unwirksam (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris Rn. 17).

    Ist die Festsetzungsverjährung anlagenbezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende "hypothetische Festsetzungsverjährung", auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) angenommene Vertrauensschutz stützt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16).

    Nur Maßnahmen, die nicht als Teil der einmal begonnen Herstellung der Anlage und auch nicht als deren Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung einzuordnen sind, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke eine sozusagen "zweite" Herstellungsbeitragspflicht auslösen (s. zu alledem bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 18).

    Gibt es dort ein Beitrittsgebiet, liegt es nach der Verkehrsauffassung nahe, dass es auf der Anlagenebene auch ein "Erweiterungsgebiet" gibt (so schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 20).

    Diese Auslegung "galt" auch für die Fälle, in denen ursprünglich nicht die Absicht bestanden hatte, "Altanschließer" zu Beiträgen heranzuziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 29 ff.).

    Danach konnten im Zeitpunkt der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG auch die "Altanschließer" davon ausgehen, nicht mehr zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden zu können, wenn der Zweckverband nur früh genug einen ersten Satzungsgebungsversuch unternommen hatte, und zwar unabhängig davon, ob die erste Satzung ihre Grundstücke mutmaßlich erfasst hatte oder nicht (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris Rn. 34).

    Insbesondere hat der Landesgesetzgeber die Zweckverbandsstabilisierung nicht mit verjährungshemmenden Regelungen flankiert (vgl. auch hierzu den OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 33).

    Dafür besteht auch kein Grund; wenn es um das Vertrauen in eine bestimmte Gesetzeslage geht, ist diese insgesamt zu betrachten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, Rn. 9).

    Dementsprechend ist § 12 Abs. 3 KAG a. F. einschränkend dahin auszulegen, dass der Anlauf der Festsetzungsfrist nicht mehr gehemmt war, wenn erstens der Beitragspflichtige anhand des Grundbuchs feststellbar geworden war und zweitens der Beitragsgläubiger nur deshalb keine positive Kenntnis über die Person des Beitragspflichtigen erlangt hat, weil er sich nicht um Kenntniserlangung bemüht hatte und dies bei wertender Betrachtung keinerlei Zusammenhang mit den ursprünglichen Ermittlungsschwierigkeiten aufwies (vgl. hierzu schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 10).

  • VG Frankfurt/Oder, 11.01.2019 - 5 K 1308/15

    Klage gegen Wasseranschlussbeiträge

    Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition der Kläger aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    Die genannten Satzungen sind keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für die Grundstücke der Kläger bestanden bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1999 die Anschlussmöglichkeiten an die Trinkwasserversorgungsanlage und die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes des Beklagten und der Verband des Beklagten hat bereits in einem ersten - zwar unwirksamen - Satzungsversuch auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung vorliegen würde (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE).

    52 (b) Bestand danach zumindest die - unbestrittene - technisch-tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die vor den Grundstücken verlaufenden Ver- und Entsorgungsstränge und hatte der Verband des Beklagten nach dem Vorstehenden auch hinreichend gesicherte Zugriffsmöglichkeiten auf die Leitungen, kommt es nur darauf an, ob die jeweilige Anschlussmöglichkeit auch rechtlich für die Anschlüsse an die Trinkwasserversorgungsanlage und die Schmutzwasserentsorgungsanlage zugunsten der damaligen Grundstückseigentümer bzw. sonstiger Berechtigter bestanden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    Denn selbst wenn historisch der Grundstücks- bzw. Hausanschluss zur Gesamtanlage zu zählen wäre, kommt es für die Frage der Beitragspflichtigkeit nicht auf die tatsächliche Ausführung eines solchen Anschlusses oder gar das Verbandseigentum daran an, sondern gemäß § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) - alter und neuer Fassung - eben (nur) darauf, ob tatsächlich und auch rechtlich die Möglichkeit des Anschlusses bestanden hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2017 - 9 S 14.16 sowie Beschluss vom 10. August 2016 - 9 S 43.15).

    Macht der Satzungsgeber das Anschlussrecht demgegenüber vom Vorhandensein des Grundstücksanschlusses abhängig, besteht die Anschlussmöglichkeit erst nach dessen Herstellung (vgl. Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Stand September 2017, § 10 KAG Rn. 28 a. E., vgl. insgesamt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    100 Gemäß dem vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 - ausgelegten § 12 Abs. 3 KAG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 beginnt die Festsetzungsfrist für den Fall, dass der Beitragspflichtige nach § 8 Abs. 2 KAG nicht feststellbar ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragspflichtige bekannt geworden ist.

    Insoweit stellt § 12 Abs. 3 KAG in der Fassung des Gesetzes vom 07. April 1999 nicht auf die fehlende Kenntnis von der Person des Beitragspflichtigen ab, sondern auf die fehlende Möglichkeit, diese Kenntnis zu erlangen ("nicht feststellbar") (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise eine "zweite" Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    (b) Mit Blick auf das Vorstehende sind die rechtlichen Lebensgeschichten der Anlagen des Verbandes des Beklagten nicht abgebrochen (näher auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 -9 S 14.16).

    Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16).

  • VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1805/15

    Wasserversorgungsbeiträge

    (2) Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    Denn selbst wenn historisch der Grundstücks- bzw. Hausanschluss zur Gesamtanlage zu zählen wäre, kommt es für die Frage der Beitragspflichtigkeit nicht auf die tatsächliche Ausführung eines solchen Anschlusses oder gar das Verbandseigentum daran an, sondern gemäß § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) - alter und neuer Fassung - eben (nur) darauf, ob tatsächlich und auch rechtlich die Möglichkeit des Anschlusses bestanden hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2017 - 9 S 14.16 sowie Beschluss vom 10. August 2016 - 9 S 43.15).

    Denn der aufgrund des Gesetztes zur Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 06. Juli 1998 (StabG) ergangene Feststellungsbescheid vom 02. Juni 1999 des Landkreises Oberhavel wirkte auf den 17. Oktober 1992 materiell zurück und wurde bestandskräftig, so dass danach der Verband des Beklagten als am 17. Oktober 1992 entstanden gilt und durch den Verband oder seine Behörde ergangene Maßnahmen dem Einwand entzogen sind, sie seien wegen der Gründungsfehler rechtswidrig oder gar unwirksam (zu den rechtlichen Folgen eines solchen Feststellungsbescheids bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 20. September 2017 - 5 K 843/15, VG Potsdam, Urteil vom 18. April 2018 - 8 K 5059/15).

    Gemäß dem vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 - ausgelegten § 12 Abs. 3 KAG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 beginnt die Festsetzungsfrist für den Fall, dass der Beitragspflichtige nach § 8 Abs. 2 KAG nicht feststellbar ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragspflichtige bekannt geworden ist.

    62 Insoweit stellt § 12 Abs. 3 KAG in der Fassung des Gesetzes vom 07. April 1999 nicht auf die fehlende Kenntnis von der Person des Beitragspflichtigen ab, sondern auf die fehlende Möglichkeit, diese Kenntnis zu erlangen ("nicht feststellbar") (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise eine "zweite" Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    (b) Mit Blick auf das Vorstehende ist die rechtliche Lebensgeschichte der Anlage des Verbandes des Beklagten nicht abgebrochen (näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 -9 S 14.16).

    Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16).

    Die infolge der Fiktionsregelungen gegebene materielle Rückwirkung des Stabilisierungsgesetzes ist aus Sicht der an den fehlerhaften Verbandsgründungen beteiligten Gemeinden bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 1 StabG nicht zu beanstanden (VerfGBbg, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99 - dem sich anschließend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16, hierzu auch Urteil der Kammer vom 20. September 2017 - 5 K 843/17).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2018 - 9 N 89.16

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

    Der Landesgesetzgeber wollte Rechtsicherheit u. a. für die "bisherige" Tätigkeit der Wasser- und Abwasserzweckverbände schaffen (vgl. LT-Drs. 2/5171, Vorblatt, Buchstabe B; s. dazu auch bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris Rn. 17).

    Diese Maßnahmen sind überdies dem Einwand entzogen, sie seien wegen der Gründungsfehler rechtswidrig oder gar unwirksam (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris Rn. 17).

    Ist die Festsetzungsverjährung anlagenbezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende "hypothetische Festsetzungsverjährung", auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) angenommene Vertrauensschutz stützt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16).

    Nur Maßnahmen, die nicht als Teil der einmal begonnen Herstellung der Anlage und auch nicht als deren Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung einzuordnen sind, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke eine sozusagen "zweite" Herstellungsbeitragspflicht auslösen (s. zu alledem bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 18).

    Gibt es dort ein Beitrittsgebiet, liegt es nach der Verkehrsauffassung nahe, dass es auf der Anlagenebene auch ein "Erweiterungsgebiet" gibt (so schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 20).

    Diese Auslegung galt auch für die Fälle, in denen ursprünglich nicht die Absicht bestanden hatte, "Altanschließer" zu Beiträgen heranzuziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 29 ff.).

    Danach konnten im Zeitpunkt der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG auch die "Altanschließer" davon ausgehen, nicht mehr zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden zu können, wenn der Zweckverband nur früh genug einen ersten Satzungsgebungsversuch unternommen hatte, und zwar unabhängig davon, ob die erste Satzung ihre Grundstücke mutmaßlich erfasst hatte oder nicht (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris Rn. 34).

    Insbesondere hat der Landesgesetzgeber die Zweckverbandsstabilisierung nicht mit verjährungshemmenden Regelungen flankiert (vgl. auch hierzu den OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 33).

  • VG Frankfurt/Oder, 08.06.2018 - 5 K 1786/15

    Wasserversorgungsbeitrag

    Insoweit verweist der Beklagte explizit auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16.

    Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition der Kläger aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für das Grundstück der Kläger bestand bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1999 die Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten und der Verband hat bereits in seinen ersten - zwar unwirksamen - Satzungsversuchen auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE).

    Denn selbst wenn historisch der Grundstücks- bzw. Hausanschluss zur Gesamtanlage zu zählen wäre, kommt es für die Frage der Beitragspflichtigkeit nicht auf die tatsächliche Ausführung eines solchen Anschlusses an, sondern gemäß § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) - alter und neuer Fassung - darauf, ob tatsächlich und rechtlich die Möglichkeit des Anschlusses bestanden hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2017 - 9 S 14.16 sowie Beschluss vom 10. August 2016 - 9 S 43.15).

    Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise eine "zweite" Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    (b) Mit Blick auf das Vorstehende ist die rechtliche Lebensgeschichte der Anlage des Verbandes des Beklagten nicht abgebrochen (näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 -9 S 14.16).

    Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16).

    Die infolge der Fiktionsregelungen gegebene materielle Rückwirkung des Stabilisierungsgesetzes ist aus Sicht der an den fehlerhaften Verbandsgründungen beteiligten Gemeinden bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 1 StabG nicht zu beanstanden (VerfGBbg, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99 - dem sich anschließend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16, hierzu auch Urteil der Kammer vom 20. September 2017 - 5 K 843/17).

  • VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1769/15

    Erhebung von Wasserversorgungsbeiträgen; Satzung als taugliche Rechtsgrundlage

    Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    36 Die genannten Satzungen sind keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für den Grundbesitz der Klägerin bestanden bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1999 die tatsächlichen wie auch rechtlichen Anschlussmöglichkeiten an die Trinkwasserversorgungsanlage und die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes des Beklagten und der Verband des Beklagten hatte bereits in ersten - zwar unwirksamen - Satzungsversuchen auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung vorliegen würde (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE).

    (b) Bestand danach zumindest die - unbestrittene - technisch-tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die vor dem Grundstück verlaufenden Ver- und Entsorgungsstränge und hatte der Verband des Beklagten nach dem Vorstehenden auch hinreichend gesicherte Zugriffsmöglichkeiten auf diese Leitungen, kommt es noch darauf an, ob die jeweilige Anschlussmöglichkeit auch rechtlich für die Anschlüsse an die Trinkwasserversorgungsanlage und die Schmutzwasserentsorgungsanlage zugunsten der (damaligen) Grundstückseigentümer bzw. sonstiger Berechtigter nicht nur durch den Beklagten vermittelt werden konnte, sondern bereits bestand (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    Denn selbst wenn historisch der Grundstücks- bzw. Hausanschluss zur Gesamtanlage zu zählen wäre, kommt es für die Frage der Beitragspflichtigkeit nicht auf die tatsächliche Ausführung eines solchen Anschlusses oder gar das Verbandseigentum daran an, sondern gemäß § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) - alter und neuer Fassung - eben (nur) darauf, ob tatsächlich und auch rechtlich die Möglichkeit des Anschlusses bestanden hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2017 - 9 S 14.16 sowie Beschluss vom 10. August 2016 - 9 S 43.15).

    Macht der Satzungsgeber das Anschlussrecht demgegenüber vom Vorhandensein des Grundstücksanschlusses abhängig, besteht die Anschlussmöglichkeit erst nach dessen Herstellung (vgl. Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Stand September 2017, § 10 KAG Rn. 28 a. E., vgl. insgesamt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise eine "zweite" Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    (b) Mit Blick auf das Vorstehende sind die rechtlichen Lebensgeschichten der Anlagen des Verbandes des Beklagten nicht abgebrochen (näher auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 -9 S 14.16).

    Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16).

    Denn der aufgrund des Gesetztes zur Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 06. Juli 1998 (StabG) ergangene Feststellungsbescheid vom 02. Juni 1999 des Landkreises Oberhavel wirkte auf den 17. Oktober 1992 materiell zurück und wurde bestandskräftig, so dass danach der Verband des Beklagten als am 17. Oktober 1992 entstanden gilt und durch den Verband oder seine Behörde ergangene Maßnahmen dem Einwand entzogen sind, sie seien wegen der Gründungsfehler rechtswidrig oder gar unwirksam (zu den rechtlichen Folgen eines solchen Feststellungsbescheids bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 20. September 2017 - 5 K 843/15 sowie jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2018 - 9 N 89.16 und Beschluss vom 24. April 2018 - 9 N 43.17).

  • VG Frankfurt/Oder, 20.09.2017 - 5 K 843/15

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2018 - 9 N 43.17

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

  • VG Frankfurt/Oder, 19.02.2020 - 5 K 2572/17
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2018 - 9 N 12.18

    Sinn und Zweck des ZwVerbStabG (juris: ZwVerbSichG BB), Heranziehung zu einem

  • VG Frankfurt/Oder, 15.06.2018 - 5 K 1204/15

    Wasserversorgungsbeiträge

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 9 N 7.17

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2018 - 9 N 93.16

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 9 N 146.16

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

  • VG Frankfurt/Oder, 09.02.2018 - 5 K 992/15

    Erhebung eines Trinkwasseranschlussbeitrages für die Herstellung einer Anlage

  • VG Frankfurt/Oder, 16.02.2018 - 5 K 1538/15

    Wasserversorgungsbeiträge

  • VG Frankfurt/Oder, 08.06.2018 - 5 K 1399/15

    Wasserversorgungsbeiträge

  • VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1250/15

    Erhebung von Wasserversorgungsbeiträgen; Satzung als taugliche Rechtsgrundlage

  • VG Frankfurt/Oder, 13.09.2019 - 5 K 1946/18

    Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Festsetzung eines Trinkwasseranschlussbeitrags

  • VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1421/15

    Erhebung von Wasserversorgungsbeiträgen; Satzung als taugliche Rechtsgrundlage

  • VG Frankfurt/Oder, 30.08.2017 - 5 K 360/12

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • VG Frankfurt/Oder, 25.08.2017 - 5 K 1349/14

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • VG Frankfurt/Oder, 29.11.2019 - 5 K 1931/17

    Festsetzung eines Schmutzwasseranschlussbeitrages

  • OLG Brandenburg, 24.09.2019 - 2 U 21/17

    Amtshaftung eines Zweckverbandes wegen des Erlasses rechtswidriger Bescheide über

  • VG Frankfurt/Oder, 23.02.2018 - 5 K 1782/15

    Zurückweisung eines Befangenheitsantrags; Erhebung eines

  • VG Frankfurt/Oder, 30.08.2019 - 5 K 2111/17

    Rechtmäßigkeit eines Trinkwasseranschlussbeitragsbescheids für die Herstellung

  • VG Frankfurt/Oder, 23.02.2018 - 5 K 1774/15

    Erhebung eines Trinkwasseranschlussbeitrags; Befangenheitsantrag zur Erzwingung

  • VG Frankfurt/Oder, 06.09.2019 - 5 K 2584/17

    Wasserversorgungsbeiträge

  • VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1772/15

    Erhebung von Wasserversorgungsbeiträgen; Satzung als taugliche Rechtsgrundlage

  • VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1246/15

    Erhebung von Wasserversorgungsbeiträgen; Satzung als taugliche Rechtsgrundlage

  • VG Frankfurt/Oder, 30.08.2019 - 5 K 2109/17

    Rechtmäßigkeit eines Trinkwasseranschlussbeitragsbescheids für die Herstellung

  • VG Frankfurt/Oder, 25.05.2018 - 5 K 1243/15

    Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit; Entstehung der Beitragspflicht bei

  • VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1773/15

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Frankfurt/Oder, 25.05.2018 - 5 K 1230/15

    Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit; Entstehung der Beitragspflicht bei

  • VG Frankfurt/Oder, 25.05.2018 - 5 K 1108/15

    Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit; Entstehung der Beitragspflicht bei

  • VG Cottbus, 26.08.2021 - 6 K 950/19
  • VG Cottbus, 22.09.2020 - 4 K 1787/14

    Beiträge

  • VG Frankfurt/Oder, 14.06.2019 - 5 K 1617/15

    Beitrag für den Anschluss eines Grundstücks an zentrale Trinkwasseranlage

  • VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 2011/18

    Wasserversorgungsbeiträge

  • VG Frankfurt/Oder, 11.01.2019 - 5 K 1403/15

    Klage gegen Wasseranschlussbeitrag

  • VG Frankfurt/Oder, 18.10.2019 - 5 K 67/16

    Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen; echte Rückwirkung

  • VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 L 84/20
  • VG Frankfurt/Oder, 18.10.2019 - 5 K 68/16

    Erhebung von Anschlussbeiträgen für die Grundstücksentwässerung

  • VG Frankfurt/Oder, 02.03.2018 - 5 K 1235/15

    Zurückweisung eines Befangenheitsantrags; Erhebung eines

  • VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 K 1723/15
  • VG Frankfurt/Oder, 10.09.2019 - 5 K 2219/17

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • VG Cottbus, 16.08.2021 - 6 K 734/19
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2020 - 3 K 185.19

    Kostenfestsetzung; Kostengrundentscheidung; vorläufiger Rechtsschutz;

  • VG Cottbus, 19.11.2019 - 4 K 400/18

    Kleingartengrundstück; Anschlussmöglichkeit an Schmutzwasserbeseitigungsanlage;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.10.2018 - 4 L 97/17

    Erfordernis der subjektiven Rechtsverletzung in VwGO § 113 Abs 1 S 1 bei

  • VG Cottbus, 23.08.2018 - 6 K 1730/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Frankfurt/Oder, 26.07.2019 - 5 K 1272/15

    Rechtsmäßigkeit eines Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheids

  • VG Cottbus, 09.05.2019 - 6 K 423/17

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags; zeitliche Obergrenze für den

  • VG Potsdam, 20.12.2018 - 8 K 119/16

    Wasserversorgungsbeitrag (Erstellung der Wasserversorgung)

  • OLG Brandenburg, 24.09.2019 - 2 U 40/18

    Schadensersatz nach dem Staatshaftungsgesetz der DDR und Amtshaftungsgrundsätzen

  • OLG Brandenburg, 17.12.2019 - 2 U 66/17

    Erstattung von gezahlten Anschlussbeiträge im Wege des Schadensersatzes

  • OLG Brandenburg, 17.12.2019 - 2 U 33/18

    Erstattung von gezahlten Anschlussbeiträgen im Wege des Schadensersatzes

  • OLG Brandenburg, 17.10.2019 - 2 U 45/18

    Amtshaftung eines Zweckverbandes wegen des Erlasses rechtswidriger Bescheide über

  • VG Frankfurt/Oder, 29.11.2019 - 5 K 2612/17

    Festsetzung eines Schmutzwasser- oder Trinkwasseranschlussbeitrages

  • VG Potsdam, 01.08.2018 - 8 K 5117/15
  • OLG Brandenburg, 19.11.2019 - 2 U 48/18
  • VG Cottbus, 27.11.2019 - 6 K 2069/16

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

  • VG Potsdam, 04.07.2019 - 8 K 1716/14

    Erhebung von Kanalanschlußbeiträge; hypothetische Festsetzungsverjährung;

  • OLG Brandenburg, 19.12.2019 - 2 U 42/18
  • OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 2 U 66/18

    Schadensersatz aufgrund eines Bescheides nach DDR-Recht gezahlter

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2017 - 9 N 45.15

    Regelungsgehalt des § 8 Abs 7 S 2 KAG BB a.F. (juris: KAG BB, Fassung:

  • VG Cottbus, 11.03.2022 - 4 K 146/18
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2018 - 9 N 4.18

    Heranziehung zu einem Wasserversorgungsbeitrag

  • VG Cottbus, 19.08.2019 - 4 L 262/19

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags bei Beitritt einer Gemeinde zu einem

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2021 - 9 N 70.19

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2022 - 9 N 108.20

    Abwasserbeitrag - Beitragsbescheid - Gesellschaft bürgerlichen Rechts -

  • VG Cottbus, 28.05.2020 - 6 K 1241/17
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2018 - 9 N 52.17

    Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 8 Abs 7 S 3 und 4 KAG (juris: KAG BB,

  • VG Cottbus, 07.09.2020 - 6 L 443/19
  • VG Potsdam, 06.01.2020 - 8 K 2452/16
  • VG Cottbus, 05.09.2019 - 4 K 21/16

    Schmutzwasseranschluss; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht;

  • VG Frankfurt/Oder, 30.08.2019 - 5 K 2112/17

    Heranziehung zur Zahlung von Wasserversorgungsbeiträgen; echte Rückwirkung einer

  • VG Potsdam, 01.08.2018 - 8 K 5116/15
  • VG Frankfurt/Oder, 30.08.2019 - 5 K 2110/17

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Schmutzwasseranlagenanschlussbeiträgen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2018 - 9 S 24.17

    Anrechnung von hypothetisch verjährten Beiträgen; Erhebung eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.08.2017 - 9 N 112.14

    Verfassungsmäßigkeit der rechtliche Diskontinuität kommunaler Anlagen der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2020 - 9 N 191.17

    Berufungszulassungsverfahren; Abwasserbeitrag; Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG

  • BVerwG, 08.04.2021 - 9 B 30.20

    Heranziehung eines Erbbauberechtigten zu einem Abwasserbeitrag i.R.d. Betriebs

  • OLG Brandenburg, 19.11.2019 - 2 U 39/19

    Schadensersatz aufgrund gezahlter Anschlussbeiträge

  • VG Cottbus, 22.10.2019 - 6 L 289/19

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 05.12.2018 - 6 K 1664/14

    Entstehung erstmaliger Anschlussmöglichkeit bei Beitritt einer Körperschaft zu

  • OLG Brandenburg, 10.03.2020 - 2 U 42/17

    Amtshaftungsanspruch wegen Erlasses eines rechtswidrigen Verwaltungsakts

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2018 - 9 N 128.16

    Erneute Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag bei gänzlich neuer Anlage;

  • VG Cottbus, 04.12.2020 - 6 L 333/20
  • VG Frankfurt/Oder, 16.07.2020 - 5 K 410/17
  • OLG Brandenburg, 21.01.2020 - 2 U 130/18

    Schadensersatz aufgrund eines Bescheides nach DDR-Recht gezahlter

  • VG Potsdam, 05.12.2019 - 8 K 3801/16
  • VG Potsdam, 20.09.2019 - 8 K 4789/16

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Frankfurt/Oder, 04.06.2020 - 5 K 1597/17
  • VG Potsdam, 22.11.2019 - 8 K 654/17
  • VG Potsdam, 18.11.2019 - 8 K 2367/16

    Beitragserhebung für den Anschluss eines Grundstücks an eine

  • VG Potsdam, 04.07.2019 - 8 K 2037/15

    Verjährung von Kanalanschlussbeitragsforderungen gegen Altanschließer in

  • VG Potsdam, 01.02.2019 - 8 K 4440/15

    Erlass eines Abgabenbescheides zur Heranziehung zum Trinkwasseranschlussbeitrag

  • OLG Brandenburg, 12.05.2020 - 2 U 22/19
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2022 - 9 B 34.18

    Anschlussbeitrag; hypothetische Festsetzungsverjährung; Anschlussmöglichkeit;

  • OLG Brandenburg, 11.02.2020 - 2 U 67/17

    Schadensersatz aufgrund eines Bescheides nach DDR-Recht gezahlter

  • OLG Brandenburg, 21.01.2020 - 2 U 105/18

    Schadensersatz aufgrund eines Bescheides nach DDR-Recht gezahlter

  • VG Potsdam, 24.10.2019 - 8 K 2870/17

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2022 - 9 N 28.21

    Abwasser - Anschlussbeitragsbescheid - Vertrauensschutz - hypothetische

  • VG Frankfurt/Oder, 10.12.2020 - 5 K 1582/17
  • OLG Brandenburg, 12.05.2020 - 2 U 22/18

    Staatshaftungsansprüche wegen des Erlasses von Beitragsbescheiden

  • VG Potsdam, 25.07.2018 - 8 K 5455/17
  • VG Frankfurt/Oder, 14.07.2022 - 5 K 59/19
  • VG Frankfurt/Oder, 09.10.2019 - 5 K 219/19
  • VG Frankfurt/Oder, 03.06.2019 - 5 L 86/19

    Ablauf der Festsetzungsfrist für Wasserversorgungsbeiträge; Feststellbarkeit des

  • VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 586/17

    Wasserversorgungsbeiträge

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht